Von Kindern verursachter Schaden – wer zahlt?

Von Kindern verursachter Schaden

Es ist schnell passiert: ein von Kindern verursachter Schaden. Wie sieht es aus mit der Haftung, wer übernimmt den Schadenersatz, wenn Paul die Rotweinflasche umgestossen hat oder Lotta mit dem Trotti eine ältere Frau umfährt? Was ihr als Eltern zum Thema Schadenersatz wissen solltet, erläutern wir in unserem Beitrag.

Jeder ist für das, was er tut, selbst verantwortlich – auch Kinder, unabhängig davon, ob sie Urheberrechte verletzen oder etwas beschädigen. Der Artikel 19 des Zivilgesetzbuches gibt vor, dass Unmündige für ihre unerlaubten Handlungen haften – wenn sie urteilsfähig sind. Ist ein Kind demnach urteilsfähig, muss es entsprechenden Schadenersatz leisten.

Urteilsfähigkeit – die erste Voraussetzung für Schadenersatz

Kinder zählen als urteilsfähig, wenn sie die Folgen ihres Handelns erkennen und sich dementsprechend verhalten können. Meist gelten Kinder ab 9 Jahren als urteilsfähig, weil man ihnen in dem Alter zutraut, dass sie einfache Zusammenhänge überschauen können.

Schuld – die zweite Voraussetzung für Schadenersatz

Ob das Kind haftbar ist oder nicht, ist nicht nur von der Urteilsfähigkeit abhängig. Die Voraussetzung für den Schadenersatz ist auch, dass das Kind entweder vorsätzlich oder aus einer nicht entschuldbaren Fahrlässigkeit gehandelt hat. Bei Kindern unter 14 Jahren wird dieses Verschulden meist gering eingestuft. Je geringer das Verschulden, umso geringer ist der Anteil des Schadens, für den das Kind aufkommen muss. Verursachen Kinder im Alter von 13 Jahren im Rahmen ihres Spielens beispielsweise einen Sturz eines Fahrradfahrers, heisst es, dass sie die Gefahr hätten überblicken können. Aufgrund der Tatsache, dass die beiden Kindern allerdings den Unfall nicht beabsichtigt hatten, wirkt sich dies „strafmildernd“ aus.

Hinzu kommt, dass Kinder und Jugendliche kaum über so viel Geld verfügen, dass sie den Schadenersatz zahlen können. Die Schulden münden dann in einen so genannten Verlustschein, der dem Geschädigten dazu berechtigt, später, wenn die Kinder mehr Geld verdienen, für den Schaden zu belangen.

Gewusst? Eltern haften nur in seltenen Fällen für ihre Kinder

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen schreibt, dass Eltern nur dann für ihre Kinder haften, wenn diese nicht altersadäquat und angemessen beaufsichtigt wurden. So entschied das Bundesgericht, dass ein Vater für seine beiden Söhne – 3 und 5 Jahre alt – die beiden beim Schlittenfahren eine ältere Dame von den Beinen holten und verletzten, nicht haftet. Dadurch, dass der Vater am Ende der Piste auf die beiden Kinder wartete, hat er seine Aufsichtspflicht erfüllt. Die Kinder sind noch nicht urteilsfähig und der Vater hat sie ausreichend beaufsichtigt, bedeutet, dass der Betroffene den Schaden selbst zahlen muss.

In der Regel gilt: Die Aufsichtspflicht der Eltern sinkt mit zunehmendem Alter der Kinder. Wer jedoch als Eltern zulässt, dass Kinder mit gefährlichen Gegenständen wie Messern oder Pfeilen „spielt“, verletzt dann die Aufsichtspflicht, wenn das Kind schon etwas älter ist.

Von Kindern verursachter Schaden: die Haftpflichtversicherung hilft und schützt

Eltern können sich und ihre Kinder vor Schadenersatzansprüchen schützen, wenn sie eine private Haftpflichtversicherung abschliessen. Dies basiert auf freiwilliger Basis und im Schadensfall leistet die Versicherung entsprechende Hilfe. Wer denkt, die Haftpflichtversicherung hilft immer, den müssen wir leider enttäuschen. Für Kinder, die bereits urteilsfähig sind und einen Schaden verursachen, muss die Versicherung nicht aufkommen.

Wir hoffen, wir konnten euch etwas Licht ins Dunkel bringen und euch etwas Wissen in puncto „Von Kindern verursachter Schaden – wer zahlt?“ auf den Weg geben.

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