Mit der Mutterschaftsversicherung sind Schweizer Mütter für insgesamt 16 Wochen abgesichert. In dieser Zeit sind sie unkündbar.
Im Juli 2005 trat die Mutterschaftsversicherung in der Schweiz in Kraft. Diese Versicherung sorgt dafür, dass eine Schwangerschaft nicht automatisch eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach sich zieht und die Mutter und das Baby nach der Geburt finanziell abgesichert sind.
Zudem steht Schweizer Müttern nach der Geburt eine 14-wöchige, bezahlte Mutterschaftsentschädigung zu.
Die Mutterschaftsversicherung – wer hat Anspruch darauf?
• Erwerbstätige Frauen – auch in Teilzeit – im Monatslohn
• Erwerbstätige Frauen, die in regelmässiger Teilzeit mit Stundenlohn arbeiten
• Frauen, die infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder ein Invalidität Tagegelder beziehen (wenn das Tagegeld auf den vorhergehenden Lohn berechnet wurde)
• Arbeitslose Frauen, die Tagegelder beziehen oder eine, im Sinne des Arbeitsgesetztes, genügende Beitragszeit aufweisen
• Frauen, die innerhalb des Betriebes des Mannes arbeiten und für die AHV-Beiträge gezahlt werden (z. B. Bäuerinnen)
• Frauen, die als Selbstständige gelten (dieser Sachverhalt muss von den Behörden geklärt werden, da nicht jede Geldeinnahme als Selbstständigkeit angesehen wird)
Hausfrauen, die die Kinder betreuen und in keinem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Bei Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiterinnen und Werksstudentinnen kommt es auf den konkreten Arbeitsvertrag und die Umstände an.
Die Mutterschaftsentschädigung ist eine Leistung der Mutterschaftsversicherung, die jeder Frau zusteht, die ein Kind geboren hat und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung
• Die Frau muss vor der Geburt des Kindes 9 Monate nach dem AHV-Gesetz obligatorisch versichert gewesen sein. Prinzipiell erfüllen diese Voraussetzung alle Frauen, die in der Schweiz arbeiten oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
• Von den 9 Monaten muss die Anspruchsberechtigte mindestens 5 davon erwerbstätig gewesen sein – unabhängig von dem Arbeitspensum.
• Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf die Mutterschaftsversicherung zu haben.
Die Dauer des Anspruchs
Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt und endet nach maximal 14 Wochen beziehungsweise 98 Kalendertagen nach der Geburt – wenn die Arbeitstätigkeit nicht vorher wieder aufgenommen wird.
In den Wochen 15 und 16 bestehen für die Mutter besondere Schutzrechte. Dies sind beispielsweise, dass sie ohne Entschädigung zu Hause bleiben oder während dieser Zeit nicht gekündigt werden kann.
Zudem darf der Arbeitgeber nicht die Ferien der Frau kürzen, weil sie eine Mutterschaftsentschädigung erhalten hat.
Wo wird die Mutterschaftsentschädigung beantragt?
Die Mutterschaftsentschädigung wird bei Angestellten bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse über den Arbeitgeber beantragt. Alle übrigen beantragen die Entschädigung direkt bei der AHV-Ausgleichskasse.
Höhe und Art der Entschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des Erwerbseinkommens vor der Geburt und maximal CHF 196.– täglich.
Zudem geht die Mutterschaftsentschädigung immer vor, so dass Taggelder aus Kranken-, ALV- oder Unfallversicherungen von der Mutterschaftsentschädigung abgelöst werden.
Wer zahlt die Mutterschaftsentschädigung im Rahmen der Mutterschaftsversicherung aus?
• Leistet der Arbeitgeber der Mutter eine Lohnfortzahlung, erfolgt die Zahlung des Taggelds an den Arbeitgeber.
• Besteht zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin Differenzen, ist es möglich, die Auszahlung des Taggelds durch die Ausgleichskasse an die Mutter zu zahlen.
• In allen anderen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung direkt an die Mutter.
• Verlegt die Mutter nach der Geburt den Wohnsitz ins Ausland, kann sie verlangen, dass die Mutterschaftsentschädigung ins Ausland gezahlt wird.
Arbeiten während des Mutterschaftsurlaubs?
In den ersten 8 Wochen nach der Geburt darf eine Arbeitnehmerin nicht arbeiten. Selbst auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin darf der Arbeitgeber sie nicht beschäftigen, da in dieser Zeit ein absolutes Arbeitsverbot gilt.
Ab der 9. Woche darf die Frau wieder arbeiten, sie verliert allerdings ihren Anspruch auf das Taggeld – auch wenn sie „nur“ in Teilzeit arbeitet.
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