Kinderlärm in der Mietwohnung – das solltest du wissen

Kinderlärm in der Mietwohnung

Kinderlärm in der Mietwohnung – in der Mietwohnung und kleinen Kindern bleibt dies leider nicht aus. Oftmals missfällt dies den Nachbarn, da sie sich durch den Kinderlärm gestört fühlen und sie berufen sich auf das Mietrecht. Allerdings gibt es keine gesetzliche Regelung, was Kinder in der Mietwohnung dürfen und was nicht. Das Mietrecht in der Schweiz gibt vor, dass die Mietpartei die Wohnung sorgfältig gebrauchen und auf Nachbarn und Hausbewohner Rücksicht nehmen soll. Zudem dürfen Mieter die die Ruhe innerhalb des Gebäudes nicht stören (Art. 257f OR). Mieter und deren Kinder haben ein Nutzungsrecht, das heisst, Kinder sollen sich in der Wohnung und deren Umgebung kindgerecht verhalten dürfen. Nach Schweizer Recht dürfen Kinder also toben, hüpfen, spielen, Freunde einladen oder auch eine Geburtstagsparty ausrichten. Vermieter oder Nachbarn können dies nicht verbieten.

Kinderlärm in der Mietwohnung

Rollerblades-fahren, Fussballspielen oder Dreirad-dürfen Kinder in der Mietwohnung definitiv nicht! Diese Aktivitäten machen zu viel Lärm und stört die Nachbarn ungemein.

Während der vorgeschriebenen Ruhezeiten (von 21 oder 22 Uhr bis morgens um 6 oder 7 Uhr und zwischen 12 und 13 Uhr) müssen auch Kinder sich entsprechend ruhig verhalten. Lautes Spielen oder Toben während der Ruhezeiten sind zu vermeiden.

Um Ärger zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich hin und wieder mit den Nachbarn zu unterhalten und gezielt zu fragen, ob sie den Kinderlärm mitbekommen und ob dieser zu sehr stört. Angenehm für die Nachbarschaft ist auch, wenn sie über die bevorstehende Geburtstagsfeier in der Mietwohnung unterrichtet werden. So können sie sich auf den Termin und den damit verbundenen Lärm besser einstellen.

Reklamation wegen Kinderlärm in der Mietwohnung – ein Kündigungsgrund?

In der Schweiz sind Familien vor der missbräuchlichen Kündigung gut geschützt. Auch Kündigungen, weil sich jetzt Nachwuchs einstellt, sind nicht erlaubt.

Sollte der Vermieter dir aufgrund der Ruhestörung aufgrund des Kinderlärms kündigen, kannst du diese missbräuchliche Kündigung innerhalb von 30 Tagen bei der örtlichen Schlichtungsstelle auf schriftlichem Weg anfechten.

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